Art 5
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:
a) das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist;
b) die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist;
c) die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 5 RL 2008/94/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 10.07.2014 – C-198/13Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit: Nichtfallen staatlicher Entschädigung für überlange Kündigungsschutzverfahren in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- EuGH, 16.02.2023 – C-524/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.