Gesetze / RL 2008/48/EG

RL 2008/48/EG

Art 28 Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/28#abs-1 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten, die die in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, zunächst den am Tag der Annahme dieser Richtlinie geltenden Wechselkurs an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/28#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können die sich aus der Umrechnung ergebenden Beträge um höchstens 10 EUR auf- oder abrunden.

←Art 27 →Art 29