Gesetze / RL 2008/48/EG

RL 2008/48/EG

Art 20 Regulierung von Kreditgebern

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber von einer Einrichtung oder Behörde beaufsichtigt werden, die unabhängig von Finanzeinrichtungen ist, oder einer Regulierung unterliegen. Dies berührt nicht die Richtlinie 2006/48/EG.

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