Art 18 Überschreitung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/18#abs-1 (1) Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss zusätzlich die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e enthalten. Der Kreditgeber muss auf jeden Fall diese Informationen regelmäßig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/18#abs-2 (2) Im Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:
a) das Vorliegen einer Überschreitung;
b) den betreffenden Betrag;
c) den Sollzinssatz;
d) etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/18#abs-3 (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, wonach der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist.