Gesetze / RL 2008/48/EG

RL 2008/48/EG

Art 18 Überschreitung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/18#abs-1 (1) Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss zusätzlich die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e enthalten. Der Kreditgeber muss auf jeden Fall diese Informationen regelmäßig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/18#abs-2 (2) Im Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:

a) das Vorliegen einer Überschreitung;

b) den betreffenden Betrag;

c) den Sollzinssatz;

d) etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-48-eg/18#abs-3 (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, wonach der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist.

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