Gesetze / RL 2008/48/EG

RL 2008/48/EG

Art 11a Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet anderer in dieser Richtlinie vorgesehener Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

a) eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b) den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen vorgesehen ist;

c) die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d) die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

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