Gesetze / RL 2007/36/EG

RL 2007/36/EG

Art 3 Weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene

Stand: 02.10.2026

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weitere Verpflichtungen für Gesellschaften einzuführen oder sonst weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausübung der in dieser Richtlinie genannten Rechte durch die Aktionäre zu erleichtern.

←Art 2 →Art 3a