Gesetze / RL 2006/73/EG

RL 2006/73/EG

Art 30

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-73-eg/30#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern — soweit relevant — folgende allgemeine Informationen zu übermitteln:

a) Name und Anschrift der Wertpapierfirma sowie Angaben, die den Kunden eine effektive Kommunikation mit der Wertpapierfirma ermöglichen;

b) Sprachen, in denen der Kunde mit der Wertpapierfirma kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihr erhalten kann;

c) Kommunikationsmittel, die zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden zu verwenden sind, und — soweit relevant — Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen;

d) Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma zugelassen ist, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat;

e) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist;

f) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen, die die Wertpapierfirma dem Kunden gemäß Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG zu übermitteln hat;

g) falls die Wertpapierfirma Finanzinstrumente oder Gelder ihrer Kunden hält, kurze Beschreibung der Maßnahmen, die die Wertpapierfirma zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen die Wertpapierfirma aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Mitgliedstaat angeschlossen sein muss;

h) Beschreibung — gegebenenfalls als Zusammenfassung — der Grundsätze der Wertpapierfirma für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß Artikel 22;

i) auf Wunsch des Kunden jederzeit weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger oder — sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind — auf einer Website.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-73-eg/30#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen im Falle der Portfolioverwaltung auf der Grundlage der Anlageziele des Kunden und der Art der im Kundenportfolio enthaltenen Finanzinstrumente eine angemessene Bewertungs- und Vergleichsmethode, etwa eine aussagekräftige Vergleichsgröße, festlegen, damit der Kunde, für den die Dienstleistung erbracht wird, die Leistung der Wertpapierfirma bewerten kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-73-eg/30#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, einem Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger, dem sie die Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Absatz 1 erforderlichen Informationen gegebenenfalls noch folgende Informationen zu übermitteln:

a) Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio;

b) Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio;

c) Vergleichsgröße, anhand deren die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann;

d) Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;

e) Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.

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