Art 23
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen zur Aufzeichnung und regelmäßigen Aktualisierung der von oder im Namen der Wertpapierfirma erbrachten Arten von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftreten könnte.