Gesetze / RL 2006/73/EG

RL 2006/73/EG

Art 20

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass ihre unabhängigen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Angemessenheit der Vorkehrungen Bericht erstatten, die die Firma gemäß Artikel 13 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2004/39/EG und gemäß diesem Kapitel getroffen hat.

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