Gesetze / RL 2006/73/EG

RL 2006/73/EG

Art 11

Stand: 02.10.2026

Für die Zwecke der Artikel 12 und 25 bezeichnet „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene oder für Rechnung Dritter getätigt wird und bei dem mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a) Die relevante Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie in der Wertpapierfirma zuständig ist;

b) das Geschäft erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen:

i) der relevanten Person,

ii) einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung oder enge Verbindungen hat,

iii) einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht auf eine Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts abzielen darf.

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