Art 13 Verfahren für unvollständige Maschinen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/13#abs-1 (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass
a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden;
b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird;
c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/13#abs-2 (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.