Gesetze / RL 2006/42/EG

RL 2006/42/EG

Art 1 Anwendungsbereich

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/1#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen;

b) auswechselbare Ausrüstungen;

c) Sicherheitsbauteile;

d) Lastaufnahmemittel;

e) Ketten, Seile und Gurte;

f) abnehmbare Gelenkwellen;

g) unvollständige Maschinen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-42-eg/1#abs-2 (2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;

b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;

c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;

d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;

e) die folgenden Beförderungsmittel:

— Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

— Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

— Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ( 2 ) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

— ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und

— Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;

f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;

g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;

h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;

i) Schachtförderanlagen;

j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;

k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ( 3 ) fallen:

— für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,

— Audio- und Videogeräte,

— informationstechnische Geräte,

— gewöhnliche Büromaschinen,

— Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,

— Elektromotoren;

l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

— Schalt- und Steuergeräte,

— Transformatoren.

→Art 2