Art 13 Durchführungsmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Die Kommission erlässt auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Veranlassung Durchführungsmaßnahmen, mit denen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:
a) Förderung eines gemeinsamen Ansatzes zur Durchführung dieser Richtlinie;
b) Förderung eines kohärenten Ansatzes und einer harmonisierten Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zwischen den verschiedenen Vollzugsbehörden;
c) Förderung des Dialogs zwischen dem Transportsektor und den Vollzugsbehörden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.