Gesetze / RL 2005/85/EG

RL 2005/85/EG

Art 18 Gewahrsam

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2005-85-eg/18#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie ein Asylbewerber ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2005-85-eg/18#abs-2 (2) Wird ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams möglich ist.

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