Gesetze / RL 2005/36/EG

RL 2005/36/EG

Art 29 Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes

Stand: 02.10.2026

Jeder Mitgliedstaat macht vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig.

Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren.

←Art 28 →Art 30