Gesetze / RL 2004/35/EG

RL 2004/35/EG

Art 9 Kostenverteilung im Falle mehrerer Verursacher

Stand: 02.10.2026

Diese Richtlinie lässt die nationalen Regelungen für die Kostenverteilung im Falle mehrerer Verursacher, insbesondere bezüglich der Haftungsverteilung zwischen dem Hersteller und dem Nutzer eines Produkts, unberührt.

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