Art 7 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-35-eg/7#abs-1 (1) Die Betreiber ermitteln gemäß Anhang II mögliche Sanierungsmaßnahmen und legen sie der zuständigen Behörde zur Zustimmung vor, es sei denn, die zuständige Behörde ist bereits gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) und Absatz 3 tätig geworden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-35-eg/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde entscheidet, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Betreiber — durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-35-eg/7#abs-3 (3) Sind mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten, dass die zuständige Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so ist die zuständige Behörde befugt, zu entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst zu sanieren ist.
Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt die zuständige Behörde unter anderem Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle sowie die Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung. Risiken für die menschliche Gesundheit werden ebenfalls berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-35-eg/7#abs-4 (4) Die zuständige Behörde gibt den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Personen und in jedem Fall denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und berücksichtigt diese.