Gesetze / RL 2003/96/EG

RL 2003/96/EG

Art 27

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-96-eg/27#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-96-eg/27#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-96-eg/27#abs-3 (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

←Art 26 →Art 28