Gesetze / RL 2003/96/EG

RL 2003/96/EG

Art 23

Stand: 02.10.2026

Es steht den Mitgliedstaaten frei, bereits entrichtete Steuerbeträge auf verunreinigte oder zufällig vermischte Energieerzeugnisse, die zur Wiederaufbereitung in ein Steuerlager überführt worden sind, zu erstatten.

←Art 22 →Art 24