Gesetze / RL 2003/96/EG RL 2003/96/EG Art 23 Stand: 02.10.2026 Es steht den Mitgliedstaaten frei, bereits entrichtete Steuerbeträge auf verunreinigte oder zufällig vermischte Energieerzeugnisse, die zur Wiederaufbereitung in ein Steuerlager überführt worden sind, zu erstatten.