Gesetze / RL 2003/96/EG

RL 2003/96/EG

Art 12

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-96-eg/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Steuersätze in anderen Währungseinheiten als in den Artikeln 7 bis 10 dieser Richtlinie vorgesehen ausdrücken, sofern die entsprechenden Steuersätze nach der Umrechnung in diese Währungseinheiten nicht die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestbeträge unterschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-96-eg/12#abs-2 (2) Für Energieerzeugnisse nach den Artikeln 7, 8 und 9, deren Steuerbeträge sich auf Volumen stützen, erfolgt die Volumenmessung bei 15 °C.

←Art 11 →Art 13