Art 11 Unterrichtung bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Arbeitgeber bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern die zuständigen Behörden auf Ersuchen davon in Kenntnis setzt.