Gesetze / RL 2003/88/EG

RL 2003/88/EG

Art 11 Unterrichtung bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Arbeitgeber bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern die zuständigen Behörden auf Ersuchen davon in Kenntnis setzt.

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