Gesetze / RL 2003/49/EG

RL 2003/49/EG

Art 9 Abgrenzungsbestimmung

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder bilateraler Bestimmungen, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen und die Beseitigung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren bezwecken.

←Art 8 →Art 10