Art 9 Abgrenzungsbestimmung
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder bilateraler Bestimmungen, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen und die Beseitigung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren bezwecken.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 9 RL 2003/49/EG →
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