Gesetze / RL 2002/87/EG

RL 2002/87/EG

Art 21 Ausschuss

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-87-eg/21#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Finanzkonglomerateausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-87-eg/21#abs-4 (4) Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss allgemeine Leitlinien zu der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie voraussichtlich erreichen wird. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft derartige Leitlinien regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-87-eg/21#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss laufend über die Grundsätze, die sie in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwenden.

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