Art 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; hierzu gehören u. a. Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;
2. "öffentliches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient;
3. "elektronische Kommunikationsdienste": gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die die Bereitstellung oder redaktionelle Kontrolle von mittels elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste übertragenen Inhalten zum Gegenstand haben; nicht dazu gehören Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;
4. "öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste": der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste;
5. "ausschließliche Rechte": das einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorbehaltene Recht auf Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste oder Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation in einem bestimmten geografischen Raum;
6. "besondere Rechte": die einer begrenzten Anzahl von Unternehmen von einem Mitgliedstaat mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in einem bestimmten Gebiet eingeräumten Rechte, wenn dabei
a) die Zahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere elektronische Kommunikationsdienste anbietende oder eine Tätigkeit im Bereich der elektronischen Kommunikation ausübende Unternehmen begrenzt wird, ohne sich dabei an objektive, angemessene und diskriminierungsfreie Kriterien zu halten, oder
b) Unternehmen nach anderen als diesen Kriterien rechtliche Vorteile eingeräumt werden, durch die die Möglichkeiten anderer Unternehmen, dieselben elektronischen Kommunikationsdienste zu erbringen oder in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen dieselbe elektronische Kommunikationstätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt werden;
7. "Satellitenfunknetz": eine Konfiguration von zwei oder mehreren Satellitenfunkanlagen, die über einen Satelliten miteinander kommunizieren;
8. "Kabelfernsehnetze": jede überwiegend zur Übertragung und Ausstrahlung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen für die Öffentlichkeit eingerichtete, im Wesentlichen drahtgebundene Infrastruktur.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 1 RL 2002/77/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.06.2019 – C-193/18Zitiert von 10
- EuGH, 05.06.2019 – C-142/18Zitiert von 2
- EuGH, 27.11.2018 – C-545/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.