Gesetze / Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
RL 2002/58/EGArt 11 Automatische Anrufweiterschaltung
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, auf einfache Weise und gebührenfrei die von einer dritten Partei veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers abzustellen.