Gesetze / RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG

Art 14

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassung einer Sorte aufgehoben wird,

a) wenn in Prüfungen festgestellt worden ist, dass eine Sorte nicht mehr unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist;

b) wenn der oder die für die Sorte Verantwortliche(n) dies beantragen, es sei denn, dass eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/14#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung einer Sorte aufheben,

a) wenn die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt werden;

b) wenn bei der Beantragung der Zulassung oder im Prüfungsverfahren falsche oder irreführende Angaben über Tatsachen gemacht werden, von denen die Zulassung abhängt.

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