Art 14
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassung einer Sorte aufgehoben wird,
a) wenn in Prüfungen festgestellt worden ist, dass eine Sorte nicht mehr unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist;
b) wenn der oder die für die Sorte Verantwortliche(n) dies beantragen, es sei denn, dass eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-53-eg/14#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung einer Sorte aufheben,
a) wenn die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt werden;
b) wenn bei der Beantragung der Zulassung oder im Prüfungsverfahren falsche oder irreführende Angaben über Tatsachen gemacht werden, von denen die Zulassung abhängt.