Art 11 Überprüfung und Berichterstattung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/11#abs-1 (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Juli 2009 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/11#abs-2 (2) In dem Bericht wird insbesondere untersucht, ob weitere Maßnahmen der Gemeinschaft gegen Umgebungslärm erforderlich sind, und es werden gegebenenfalls Durchführungsstrategien für beispielsweise folgende Aspekte vorgeschlagen:
a) lang- und mittelfristige Ziele für die Verringerung der Anzahl der Personen, die unter Umgebungslärm leiden, wobei insbesondere die klimatischen und kulturellen Unterschiede zu berücksichtigen sind;
b) zusätzliche Maßnahmen für eine Minderung des Umgebungslärms aus spezifischen Quellen, insbesondere den für die Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Verkehrsmitteln und Verkehrsinfrastruktur sowie bestimmten Kategorien von industriellen Tätigkeiten, und zwar auf der Grundlage derjenigen Maßnahmen, die bereits durchgeführt wurden bzw. im Hinblick auf ihre Annahme erörtert werden;
c) Schutz von ruhigen Gebieten auf dem Land.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/11#abs-3 (3) Der Bericht enthält eine Überprüfung der akustischen Umgebungsqualität in der Gemeinschaft auf der Grundlage der in Artikel 10 genannten Daten und trägt dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie allen anderen einschlägigen Informationen Rechnung. Die Verringerung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und die Kostenwirksamkeit sind die wichtigsten Kriterien für die Auswahl der vorgeschlagenen Strategien und Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/11#abs-4 (4) Sobald die Kommission die erste Reihe strategischer Lärmkarten erhalten hat, prüft sie erneut
— die Möglichkeit, die Messhöhe von 1,5 m gemäß Anhang I Abschnitt 1 für Gebiete mit einstöckigen Gebäuden auf 1,5 m festzulegen;
— die Untergrenze der verschiedenen Bereiche von Lden und Lnight nach Anhang VI zur Schätzung der Anzahl der belasteten Personen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/11#abs-5 (5) Der Bericht wird alle fünf Jahre oder nach Bedarf häufiger überarbeitet. Er enthält eine Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-49-eg/11#abs-6 (6) Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.