Art 1
Stand: 02.10.2026
Die Richtlinie 97/67/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-39-eg/1#abs-1 (1) Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, kann jeder Mitgliedstaat Dienste für Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren. Diese Dienste beschränken sich auf die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Inlandsbriefsendungen und eingehenden grenzüberschreitenden Briefsendungen, entweder als beschleunigte oder als normale Zustellung, innerhalb der beiden nachfolgend genannten Preis- und Gewichtsgrenzen. Die Gewichtsgrenze beträgt ab 1. Januar 2003 100 Gramm und ab 1. Januar 2006 50 Gramm. Die ab 1. Januar 2003 vorgesehene Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Dreifachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht, und die ab 1. Januar 2006 vorgesehene Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen dieses Tarifs entspricht.
Bei den kostenlosen Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte können Ausnahmen bezüglich Gewichts- und Preisbeschränkungen gestattet werden.
Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist, kann Direktwerbung innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.
Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist - wenn beispielsweise bestimmte Sektoren der Posttätigkeit bereits liberalisiert worden sind oder weil bestimmte Besonderheiten des Postdienstes in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind -, können abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-39-eg/1#abs-2 (2) Dokumentenaustausch kann nicht reserviert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-39-eg/1#abs-3 (3) Die Kommission erstellt eine Prospektivstudie, in der für jeden Mitgliedstaat bewertet wird, welche Auswirkungen die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst haben wird. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Studie unterbreitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2006 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem ein Vorschlag zur etwaigen Bestätigung des auf 2009 festgelegten Termins für die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste oder zur Festlegung anderweitiger Schritte im Lichte der Schlussfolgerungen der Studie beigefügt ist."
2. In Artikel 12 werden folgende Gedankenstriche angefügt: "- Wenn Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife anwenden, beispielsweise für Dienste für Geschäftskunden, Massenversender oder Konsolidierer von Postsendungen verschiedener Kunden, so gelten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen. Die Tarife tragen den im Vergleich zu dem allumfassenden Standarddienst einschließlich Einsammeln, Transport, Sortierung und Zustellung einzelner Sendungen eingesparten Kosten Rechnung und gelten, ebenso wie die entsprechenden Bedingungen, sowohl im Verhältnis zwischen verschiedenen Dritten als auch im Verhältnis zwischen Dritten und Universaldiensteanbietern, die gleichwertige Dienste anbieten. Alle derartigen Tarife werden auch privaten Kunden gewährt, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.
- Die Quersubventionierung von Universaldiensten, die nicht in den reservierten Bereich fallen, mit Einnahmen aus Diensten im reservierten Bereich ist nicht zulässig, ausgenommen in den Fällen, in denen dies unverzichtbar ist, um spezifische Universaldienstverpflichtungen zu erfuellen, die in dem dem Wettbewerb unterliegenden Bereich erbracht werden müssen; außer in den Mitgliedstaaten, in denen es keine reservierten Dienste gibt, erlassen die nationalen Regulierungsbehörden diesbezügliche Vorschriften und setzen die Kommission von diesen Maßnahmen in Kenntnis."
3. Artikel 19 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen, transparente, einfache und kostengünstige Verfahren geschaffen werden (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieses Prinzip auch für Empfänger von folgenden Dienstleistungen Anwendung findet:
- Dienstleistungen, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, und
- Dienstleistungen, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, aber nicht vom Universaldienstanbieter erbracht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Kompensation besteht."
4. Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren, und legen gegebenenfalls Kontrollen und spezifische Verfahren fest, um sicherzustellen, dass die reservierten Dienste beachtet werden. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen."
5. Artikel 23 erhält folgende Fassung: "Artikel 23
Unbeschadet des Artikels 7 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Aspekte sowie über den Beschäftigungsaspekt und die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei."
6. Artikel 27 erhält folgende Fassung: "Artikel 27
Diese Richtlinie gilt mit Ausnahme des Artikels 26 bis zum 31. Dezember 2008, sofern gemäß Artikel 7 Absatz 3 nichts anderes beschlossen wird. Die Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 9 werden durch diesen Zeitpunkt nicht berührt."
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 1 RL 2002/39/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 15.11.2007 – C-162/06Postdienste: Voraussetzungen für die Reservierung der grenzüberschreitenden Post für den Anbieter von Universaldienstleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- EuGH, 08.05.2007 – C-162/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.