Gesetze / RL 2002/15/EG

RL 2002/15/EG

Art 12 Verhandlungen mit Drittländern

Stand: 02.10.2026

Im Hinblick auf die Anwendung einer dieser Richtlinie inhaltlich gleichwertigen Regelung auf Fahrpersonal von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland wird die Gemeinschaft nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern aufnehmen.

←Art 11 →Art 13