Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 55

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/55#abs-1 (1) Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Primärverpackungen müssen die in Artikel 54 genannten Angaben aufweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/55#abs-2 (2) Befinden sich die Primärverpackungen in einer äußeren Umhüllung, die den Vorschriften nach den Artikeln 54 und 62 entspricht, so müssen die Primärverpackungen in Form einer Blisterverpackung mindestens folgende Angaben aufweisen:

— Name des Arzneimittels gemäß Artikel 54 Buchstabe a),

— Name des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen,

— Verfalldatum,

— Nummer der Herstellungscharge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/55#abs-3 (3) Kleine Primärverpackungen, auf denen die in den Artikel 54 und 62 genannten Angaben nicht möglich sind, müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:

— Name des Arzneimittels gemäß Artikel 54 Buchstabe a) und erforderlichenfalls Verabreichungsweg,

— Art der Verabreichung,

— Verfalldatum,

— Nummer der Herstellungscharge,

— Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheiten.

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