Art 55
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/55#abs-1 (1) Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Primärverpackungen müssen die in Artikel 54 genannten Angaben aufweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/55#abs-2 (2) Befinden sich die Primärverpackungen in einer äußeren Umhüllung, die den Vorschriften nach den Artikeln 54 und 62 entspricht, so müssen die Primärverpackungen in Form einer Blisterverpackung mindestens folgende Angaben aufweisen:
— Name des Arzneimittels gemäß Artikel 54 Buchstabe a),
— Name des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen,
— Verfalldatum,
— Nummer der Herstellungscharge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/55#abs-3 (3) Kleine Primärverpackungen, auf denen die in den Artikel 54 und 62 genannten Angaben nicht möglich sind, müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:
— Name des Arzneimittels gemäß Artikel 54 Buchstabe a) und erforderlichenfalls Verabreichungsweg,
— Art der Verabreichung,
— Verfalldatum,
— Nummer der Herstellungscharge,
— Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheiten.