Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 52a

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/52a#abs-1 (1) In der Union niedergelassene Einführer, Hersteller und Vertreiber von Wirkstoffen lassen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, registrieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/52a#abs-2 (2) Das Registrierungsformblatt enthält mindestens folgende Angaben:

i) Name bzw. Firmenname und ständige Anschrift;

ii) die Wirkstoffe, die eingeführt, hergestellt oder vertrieben werden sollen;

iii) Angaben über die Räumlichkeiten und die technische Ausrüstung für ihre Tätigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/52a#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Personen legen der zuständigen Behörde das Registrierungsformblatt mindestens 60 Tage vor dem vorgesehenen Beginn ihrer Tätigkeit vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/52a#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann aufgrund einer Risikobewertung entscheiden, eine Inspektion vorzunehmen. Kündigt die zuständige Behörde dem Antragsteller binnen 60 Tagen ab dem Eingang des Registrierungsformblatts eine Inspektion an, so darf die Tätigkeit nicht aufgenommen werden, bevor die zuständige Behörde dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass er die Tätigkeit aufnehmen darf. Hat die zuständige Behörde dem Antragsteller binnen 60 Tagen ab dem Eingang des Registrierungsformblatts keine Inspektion angekündigt, so darf der Antragsteller die Tätigkeit aufnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/52a#abs-5 (5) Die in Absatz 1 genannten Personen legen der zuständigen Behörde jährlich eine Liste der Änderungen vor, die hinsichtlich der im Registrierungsformblatt angegebenen Informationen stattgefunden haben. Alle Änderungen, die sich auf die Qualität oder Unbedenklichkeit der hergestellten, eingeführten oder vertriebenen Wirkstoffe auswirken können, müssen sofort gemeldet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/52a#abs-6 (6) Personen nach Absatz 1, die ihre Tätigkeit vor dem 2. Januar 2013 begonnen haben, müssen der zuständigen Behörde das Registrierungsformblatt bis zum 2. März 2013 vorlegen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/52a#abs-7 (7) Die Mitgliedstaaten nehmen die nach Absatz 2 vorgelegten Informationen in die in Artikel 111 Absatz 6 genannte Datenbank der Union auf.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/52a#abs-8 (8) Dieser Artikel lässt Artikel 111 unberührt.

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