Art 16b
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/16b#abs-1 (1) Der Antragsteller und Registrierungsinhaber müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/16b#abs-2 (2) Um eine Registrierung als traditionelles Arzneimittel zu erlangen, muss der Antragsteller bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag stellen.