Gesetze / RL 2001/83/EG RL 2001/83/EG Art 118c Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten treffen bei der Anwendung dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen, um eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Arzneimittelbehörden und Zollbehörden zu gewährleisten.