Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 118c

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen bei der Anwendung dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen, um eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Arzneimittelbehörden und Zollbehörden zu gewährleisten.

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