Gesetze / RL 2001/55/EG RL 2001/55/EG Art 29 Stand: 02.10.2026 Die Personen, die von einem Mitgliedstaat vom vorübergehenden Schutz oder von der Familienzusammenführung ausgeschlossen worden sind, sind berechtigt, in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechtsbehelfe einzulegen.