Gesetze / RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG

Art 29

Stand: 02.10.2026

Die Personen, die von einem Mitgliedstaat vom vorübergehenden Schutz oder von der Familienzusammenführung ausgeschlossen worden sind, sind berechtigt, in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechtsbehelfe einzulegen.

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