Gesetze / RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG

Art 26

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/26#abs-1 (1) Während der Dauer des vorübergehenden Schutzes arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Verlegung des Wohnsitzes von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zusammen, wobei die betreffenden Personen einer derartigen Verlegung zugestimmt haben müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/26#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über die beantragten Überstellungen und unterrichtet hierüber die Kommission und den UNHCR. Die Mitgliedstaaten teilen dem antragstellenden Mitgliedstaat ihre Aufnahmekapazität mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/26#abs-3 (3) Ein Mitgliedstaat erteilt auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates gemäß Anhang II über eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, die Informationen, die zur Bearbeitung einer unter diesen Artikel fallenden Angelegenheit benötigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/26#abs-4 (4) Erfolgt eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, so verliert der in dem ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel seine Gültigkeit und es erlöschen die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gegenüber den betreffenden Personen. Der neue Aufnahmemitgliedstaat gewährt den betreffenden Personen vorübergehenden Schutz.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/26#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten verwenden das in Anhang I enthaltene Muster eines Laissez-passer für die Überstellung von vorübergehenden Schutz genießenden Personen in einen anderen Mitgliedstaat.

KAPITEL VII

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

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