Gesetze / RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG

Art 24

Stand: 02.10.2026

Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen werden aus Mitteln des mit der Entscheidung 2000/596/EG errichteten Europäischen Flüchtlingsfonds nach den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unterstützt.

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