Gesetze / RL 2001/55/EG RL 2001/55/EG Art 24 Stand: 02.10.2026 Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen werden aus Mitteln des mit der Entscheidung 2000/596/EG errichteten Europäischen Flüchtlingsfonds nach den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unterstützt.