Gesetze / RL 2001/55/EG RL 2001/55/EG Art 20 Stand: 02.10.2026 Nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes finden die allgemeinen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz und über Ausländer unbeschadet der Artikel 21, 22 und 23 Anwendung.