Gesetze / RL 2001/55/EG

RL 2001/55/EG

Art 13

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/13#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, angemessen untergebracht werden oder gegebenenfalls Mittel für eine Unterkunft erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/13#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die notwendige Hilfe in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie im Hinblick auf die medizinische Versorgung erhalten, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen. Unbeschadet des Absatzes 4 umfasst die notwendige Hilfe im Hinblick auf die medizinische Versorgung mindestens die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/13#abs-3 (3) Üben die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ist bei der Festlegung der beabsichtigten Unterstützung ihrer Fähigkeit, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen, Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-55-eg/13#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten gewähren Personen, die vorübergehenden Schutz genießen und besondere Bedürfnisse haben, beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt geworden sind, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe.

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