Gesetze / RL 2001/34/EG

RL 2001/34/EG

Art 61

Stand: 02.10.2026

Bei einer öffentlichen Emission, die der Zulassung zur amtlichen Notierung vorausgeht, muss der Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungsanträge gestellt werden können, der ersten Notierung vorausgehen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Zeitpunkt des Zeichnungsschlusses nicht festgelegt ist.

←Art 60 →Art 62