Art 58
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/58#abs-1 (1) Eine Anleihe muss mindestens 200 000 EUR betragen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ständige Emissionen von Schuldverschreibungen, wenn der Anleihebetrag nicht festgelegt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/58#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Nichtbeachtung dieser Bedingung der Zulassung zur amtlichen Notierung nicht entgegensteht, sofern die zuständigen Stellen die Gewißheit haben, dass sich für die betreffenden Schuldverschreibungen ein ausreichender Markt bildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/58#abs-3 (3) Der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von 200 000 EUR ist zunächst derjenige, der als Gegenwert in der Landeswährung von 200 000 EUR Europäischen Rechnungseinheiten am 5. März 1979 anwendbar war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/58#abs-4 (4) Bleibt aufgrund von Änderungen des Gegenwerts des Euro der in der Landeswährung ausgedrückte Mindestbetrag der Anleihe ein Jahr lang mindestens 10 % unter dem Wert von 200 000 EUR, so muss der Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften Absatz 1 anpassen.