Gesetze / RL 2001/34/EG

RL 2001/34/EG

Art 42

Stand: 02.10.2026

Die Gesellschaft muss sowohl hinsichtlich ihrer Gründung als auch ihres satzungsmäßigen Funktionierens den Gesetzen und Verordnungen entsprechen, denen sie unterliegt.

←Art 19 →Art 43