Art 17
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet der sonstigen Maßnahmen oder Sanktionen, die sie für den Fall vorsehen, dass der Emittent den ihm aus der Zulassung zur amtlichen Notierung erwachsenden Pflichten nicht nachkommt, können die zuständigen Stellen die Tatsache veröffentlichen, dass der Emittent diesen Pflichten nicht nachkommt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 17 RL 2001/34/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 15.10.2009 – C-101/08Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.