Art 105
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/105#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten wachen über die Anwendung dieser Richtlinie und benennen die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen zum Zwecke dieser Anwendung. Sie unterrichten die Kommission hiervon, wobei sie gegebenenfalls die Aufteilung der Zuständigkeiten dieser Stellen angeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/105#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Stellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Zuständigkeiten und Befugnisse besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-34-eg/105#abs-3 (3) Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Verantwortlichkeit der zuständigen Stellen, die weiterhin ausschließlich durch das innerstaatliche Recht geregelt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 105 RL 2001/34/EG →
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