Art 11 Anhörung der zuständigen Behörden vor einer freiwilligen Liquidation
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-24-eg/11#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats werden vor jeder Entscheidung der satzungsgemäßen Organe eines Kreditinstituts über eine freiwillige Liquidation in der am besten geeigneten Form gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-24-eg/11#abs-2 (2) Die freiwillige Liquidation eines Kreditinstituts steht der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.