Gesetze / RL 2001/24/EG

RL 2001/24/EG

Art 11 Anhörung der zuständigen Behörden vor einer freiwilligen Liquidation

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-24-eg/11#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats werden vor jeder Entscheidung der satzungsgemäßen Organe eines Kreditinstituts über eine freiwillige Liquidation in der am besten geeigneten Form gehört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-24-eg/11#abs-2 (2) Die freiwillige Liquidation eines Kreditinstituts steht der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.

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