Gesetze / RL 2001/18/EG

RL 2001/18/EG

Art 33 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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