Gesetze / RL 2000/79/EG

RL 2000/79/EG

Art 1

Stand: 02.10.2026

Zweck dieser Richtlinie ist die Durchführung der Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt, die am 22. März 2000 zwischen den Organisationen geschlossen wurde, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer der Zivilluftfahrt vertreten: der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA).

Der Wortlaut der Vereinbarung ist beigefügt.

→Art 2