Art 8b
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-1999-62-eg/8b#abs-1 (1) Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können bei der Einführung eines gemeinsamen Mautsystems für ihre Hoheitsgebiete zusammenarbeiten. In einem solchen Fall sorgen diese Mitgliedstaaten dafür, dass die Kommission über diese Zusammenarbeit sowie den späteren Betrieb und etwaige Änderungen des Systems unterrichtet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-1999-62-eg/8b#abs-2 (2) Für das gemeinsame Mautsystem gelten die Bedingungen nach den Artikeln 7 bis 7k. Andere Mitgliedstaaten können sich dem gemeinsamen System anschließen.