Gesetze / RL 1999/62/EG

RL 1999/62/EG

Art 10

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-1999-62-eg/10#abs-1 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Umrechnungskurse des Euro in die Landeswährungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahrs Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-1999-62-eg/10#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können die Beträge beibehalten, die zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung gemäß Absatz 1 gelten, wenn die Umrechnung der in Euro ausgedruckten Beträge in Landeswährung zu einer Änderung von weniger als 5 % führen würde.

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