Gesetze / RL 1999/31/EG

RL 1999/31/EG

Art 7 Genehmigungsantrag

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit der Genehmigungsantrag für eine Deponie mindestens folgende Angaben enthält:

a) die Identität des Antragstellers sowie, falls es sich um unterschiedliche Personen handelt, des Betreibers;

b) die Beschreibung der Arten und die Gesamtmenge der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle;

c) die vorgesehene Kapazität der Deponie;

d) die Beschreibung des Standorts, einschließlich seiner hydrogeologischen und geologischen Merkmale;

e) die vorgesehenen Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen;

f) den vorgesehenen Betriebs-, Meß- und Überwachungsplan;

g) den vorgesehenen Plan für die Stillegung und für die Nachsorge;

h) sofern nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ( 3 ) eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, die vom Projektträger gemäß Artikel 5 derselben Richtlinie vorgelegte Information;

i) die finanzielle Sicherheitsleistung des Antragstellers oder etwas anderes Gleichwertiges gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv).

Nach Erteilung der Genehmigung wird diese Information den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird.

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