Art 7 Genehmigungsantrag
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit der Genehmigungsantrag für eine Deponie mindestens folgende Angaben enthält:
a) die Identität des Antragstellers sowie, falls es sich um unterschiedliche Personen handelt, des Betreibers;
b) die Beschreibung der Arten und die Gesamtmenge der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle;
c) die vorgesehene Kapazität der Deponie;
d) die Beschreibung des Standorts, einschließlich seiner hydrogeologischen und geologischen Merkmale;
e) die vorgesehenen Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen;
f) den vorgesehenen Betriebs-, Meß- und Überwachungsplan;
g) den vorgesehenen Plan für die Stillegung und für die Nachsorge;
h) sofern nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ( 3 ) eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, die vom Projektträger gemäß Artikel 5 derselben Richtlinie vorgelegte Information;
i) die finanzielle Sicherheitsleistung des Antragstellers oder etwas anderes Gleichwertiges gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv).
Nach Erteilung der Genehmigung wird diese Information den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird.