Gesetze / RL 1999/31/EG

RL 1999/31/EG

Art 15c EU-Norm für die Abfallprobenahme

Stand: 02.10.2026

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um eine Norm für die Abfallprobenahme zu erarbeiten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Solange diese Durchführungsrechtsakte noch nicht angenommen wurden, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.

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